Einsatzzeiten der Fachkräfte Für Arbeitssicherheit

Ihre Frage:

Sehr geehrte Damen und Herren,

aktuell sind in unserer HSE-Abteilung 1,5 Stellen mit Fachkräften für Arbeitssicherheit besetzt. Zur Erfüllung der Einsatzzeiten gemäß DGUV V2 für die Grundbetreuung benötigen wir jedoch noch eine zusätzliche Vollzeitstelle.

Für den Sommer 2024 ist geplant, dass ein Mitarbeiter seine Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit beginnt. In der Zwischenzeit stellt sich die Frage, ob wir die Einsatzzeiten für die Grundbetreuung möglicherweise durch Prüfaufgaben, die von internen oder externen Mitarbeitern übernommen werden, erfüllen können?
Schließlich trägt die Prüfung von Betriebsmitteln ebenfalls maßgeblich zur Sicherheit am Arbeitsplatz bei.

Über eine Klärung dieser Möglichkeit und etwaige entsprechende Empfehlungen oder Vorgehensweisen würden wir uns sehr freuen.

Antwort der EAC:

Es ist wichtig festzuhalten, dass die angedeutete Möglichkeit, Prüfungen von Betriebsmitteln als Einsatzzeiten für die Grundbetreuung – oft als Sollstunden bezeichnet – im Rahmen der Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (im Folgenden als Sifa bezeichnet) nicht zulässig sind.

Diese Einschränkung ist wie folgt begründet:

Die Aufgaben einer Sifa ergeben sich aus dem §6 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) und werden in der Vorschrift 2 der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung DGUV V2 konkretisiert. Der Anhang III enthält einen ausführlichen Katalog dieser Aufgaben. Zudem regelt der §7 des ASiG genau, welche Qualifikationen erforderlich sind, um sich in den verschiedenen Stufen (Meister, Techniker, Ingenieur) als Sifa zu bezeichnen und welche damit verbundene Ausbildung durchlaufen werden muss. Aus unserer Sicht lässt diese Regelung keinen Spielraum für Interpretationen.

Um die Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit erfüllen zu können, muss seitens des Unternehmens geprüft werden, ob zusätzliche Unterstützung durch weiteres „Hilfspersonal“ benötigt wird (gemäß §5 Abs. 2 ASiG). Diese Hilfspersonen sind jedoch nicht dazu vorgesehen, die spezifischen Aufgaben der Sifa zu übernehmen. Daher können die Zeitaufwände des „Hilfspersonals“ nicht als Teil des Aufwands für die gesetzlich vorgeschriebene Grundbetreuung angerechnet oder delegiert werden.

Unsere Empfehlung wäre, die vakante Stelle vorübergehend durch eine externe Sifa zu besetzen. Es ist zu beachten, dass der eigene Mitarbeiter zu Beginn seiner Ausbildung zur Sifa noch nicht in der Lage ist, die Rolle einer Sifa auszufüllen. Infolgedessen können seine Zeitaufwände ebenfalls nicht der Grundbetreuung zugeschrieben werden.