Versicherungsschutz durch die BG in der Toilette

Welchen Schutz bietet die BG? Wir erklären, ob Ihre Mitarbeiterin nach einem Unfall auf der Toilette Leistungen erhält.

Ihre Frage

Guten Tag an die EAC, würde mich freuen, wenn Sie zur folgenden Frage eine verständliche Antwort hätten

Wenn eine Mitarbeiterin auf der Toilette ausrutscht und sich so verletzt, dass eine Unfallmeldung an die BG abgesetzt werden muss, kann man annahmen das die BG dann Leistungen erbringt?

Die Antwort der EAC-sicherheit.de

Die Frage, ob bei der Berufsgenossenschaft eine Versicherung besteht, ist ein ständiges Anliegen für Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Es gab tatsächlich Vorfälle, bei denen Mitarbeiter in Personaltoiletten gestürzt sind. In solchen Fällen hat die zuständige Berufsgenossenschaft Leistungen abgelehnt, da der Unfall in den Toilettenräumen stattgefunden hat. Gerne möchten wir zunächst allgemein auf dieses Thema eingehen und anschließend spezifisch auf Ihre Frage antworten. Für eine einfachere Verständlichkeit verwenden wir den Begriff „BG“ für die entsprechenden Berufsgenossenschaften, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind.

Generell erhalten wir oft Fragen bezüglich des Versicherungsschutzes durch die BG. Einige sind der falschen Annahme unterlegen, dass bei Wegfall dieses Schutzes überhaupt kein Versicherungsschutz mehr besteht. Das trifft jedoch nicht zu, denn jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin ist auch gesetzlich krankenversichert. Im Zweifelsfall greift diese Versicherung für etwaige Heilbehandlungen ein.

Allgemein:

Bei der Beurteilung eines Unfalls im Unternehmen ist stets zu prüfen, ob die Tätigkeit, die mit dem Unfall verbunden ist, tendenziell eher ein privatwirtschaftliches oder eigenes Interesse dienenden Aktivität zugeordnet werden kann. Zum Beispiel werden das Rauchen in der Raucherlounge oder Essen in der Kantine eher als privatnützige Handlungen betrachtet. Auch der Arbeitsweg ist über die BG abgesichert. Wird eine „Einkaufspause“ eingelegt ist der Einkauf eher als privatwirtschaftliche Aktivität zu betrachten. Infolgedessen wären die damit verbundenen Tätigkeiten nicht über die BG versichert.

Nun konkret zu Ihrer Frage:

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) besteht im Unternehmen ein BG-Versicherungsschutz für den Weg zur Toilette. Dies liegt darin begründet, dass Toilettengänge während der Arbeitszeit dazu dienen, die eigene Arbeitsfähigkeit zu erhalten und die betriebliche Tätigkeit fortzusetzen. Der Hin- und Rückweg zur Toilette ist somit durch ein sogenanntes „mittelbar betriebsbezogenes Handlungsziel“ geprägt.

Jedoch endet der BG-Versicherungsschutz an der Toilettentür. Gemäß BSG wird die Verrichtung der Notdurft auf der Toilette sowie sämtliche damit verbunden Tätigkeiten, einschließlich des Händewaschens, als privatnützige Handlungen im persönlichen Lebensbereich betrachtet (BSG, Urteil vom 06.12.1989, B 2 RU 5/89). Ein vergleichbarer Fall wurde auch vom Landessozialgericht Baden-Württemberg behandelt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.2020, L 10 U 2537/18).

Wir hoffen, dass wir mit unsere Antwort weiterhelfen konnte. Benötigen Sie noch weitere Hilfe? Für ein unverbindliches Informationsgespräch stehen wir Ihnen herzlich gerne zur Verfügung.