Umsetzung der Maßnahmen

Ergebe sich aus einer Gefährdungsbeurteilung, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, ist es wichtig diesen Prozess an eine verantwortliche Person zu delegieren. Diese Person muss über die notwendige Fachkompetenz, Erfahrung und insbesondere auch über die notwendige „Möglichkeit der unmittelbaren Einflussnahme“ besitzen. Damit ist gemeint, dass die Verantwortliche Person die Legitimation besitzen muss, die Umsetzung der Maßnahmen zeitnah und im angemessenen Umfang anzuordnen.

Wirksamkeitskontrolle 

Die Wirksamkeit der Maßnahmen muss regelmäßig überwacht und gegebenenfalls angepasst werden. Es empfiehlt sich die Wirksamkeitskontrolle mindestens einmal im Jahr durchzuführen. Dabei sollten die bereits umgesetzten Maßnahmen überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie tatsächlich dazu beigetragen haben, das Unfallrisiko zu minimieren. Falls erforderlich, sollten weitere Maßnahmen ergriffen werden, um unfallfreie und sichere Arbeitssysteme zu gewährleisten.
Die Wirksamkeitskontrolle muss auch dokumentiert werden, um bei Bedarf Nachweise über die erfolgten Überprüfungen und Maßnahmen vorlegen zu können. Dadurch können Unternehmen auch bei behördlichen Überprüfungen oder Audits nachweisen, dass sie ihrer Verpflichtung zur Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz nachkommen.

 

Gefährdungsbeurteilung

Rechtsnormen

Beurteilungsvarianten

s

Risikobewertung

Risikozahl

Beteiligte

Umsetzungskontrolle

i

Dokumentation

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