Prüfen von Leitern durch Personen die hauptsächlich im Büro arbeiten

Frage

Guten Tag, ich habe folgende Frage und bin auf ihre Antwort sehr gespannt.
Wir sind ein Handelsunternehmen aus dem süddeutschen Raum, beschäftigen derzeit 26 Personen im Büro. Wir haben auch ein kleines Handlager mit Regalen und gelegentlich müssen wir kleine Muster-Sendungen zusammenstellen. Um an die oberen Regale zu gelangen haben wir zwei Leitern im Lagerraum und auch zwei Tritte in den Büros. Im Lager sind keine Hubwagen oder ähnliches verwendet. Es wird alles per Hand gemacht weil die Pakete klein und leicht sind. Wir würden e die beiden Leitern durch eine Mitarbeiterin prüfen lassen, die sich bereit erklärt hat an einer „Leiterschulung“ teilzunehmen. Ist das Prüfen von Leitern durch Personen die hauptsächlich im Büro arbeiten erlaubt?

Antwort

Vielen Dank für Ihre Frage, die wir gerne beantworten.
Zur Einführung in in die Fragestellung „Ist das Prüfen von Leitern durch Personen die hauptsächlich im Büro arbeiten erlaubt“ muss auf §14 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hingewiesen werden. Daraus geht hervor, dass Betriebsmittel, die schädlichen Einflüssen ausgesetzt sein können, regelmäßig von befähigten Personen überprüft werden müssen.

Sind schädliche Einflüsse zu erwarten, müssen Betriebsmittel, zu denen auch Leitern und Tritte zählen, durch befähigte Personen geprüft werden. Die Technische Regel Betriebssicherheit TRBS 1203 gibt vor, dass eine Befähigte Person eine „zeitnahe berufliche Tätigkeit“ vorweisen muss. Das dürfte nach Ihrer Schilderung im Sinne der TRBS 1203 nicht vorliegen. Die Prüfen von Leitern durch Personen die hauptsächlich im Büro arbeiten ist daher nicht möglich.

Ausnahme

Es muss zuerst geklärt werden, ob die Leitern und Tritte schädlich Einflüssen bei Ihnen im Handlager ausgesetzt sind. Sollten die zu erwartenden schädlichen Einflüsse minimal oder nicht vorhanden sein, könnte eine Prüfung entfallen. Dennoch ist gemäß BetrSichV §4 Abs.5 vor der Nutzung der Leitern und Tritte eine Kontrolle auf offensichtliche Mängel erforderlich.“ Gemäß §3 Abs. 6 BetrSichV muss die Gesamtsituation in einer Gefährdungsbeurteilung erfasst, dokumentiert und bewertete werden

Zusammenfassung

In Anbetracht der beschriebenen Situation unterliegen Leitern und Tritte in Ihrem Handlager keinerlei schädlichen Einflüssen. Somit ist keine Prüfung durch eine befähigte Person erforderlich, sondern vor der Verwendung lediglich eine visuelle Kontrolle. Diese Kontrolle kann von allen Mitarbeitenden durchgeführt werden, nachdem sie entsprechend eingewiesen wurden.

Für eine gründliche Einweisung wird empfohlen, dass die besagte Mitarbeiterin an einer „Leiterschulung“ teilnimmt und daraufhin die erforderlichen Einweisungen durchführt. Bitte führen Sie auch eine Gefährdungsbeurteilung durch, die Ihre Entscheidung untermauert.

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit unserer Antwort weiterhelfen konnten. Benötigen Sie noch weitere Hilfe?
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