Einfahrt von Schadhaften Absetzt- und Abrollbehältern auf das Werkgelände

Frage

Guten Tag, meine Frage an den oder die Experten:
Bei uns auf dem Betriebsgelände stehen im Entsorgungsbereich 12 Absetzcontainer und 8 Abrollcontainer. Diese haben zwar eine Prüfplakette, sehen teilweise aber ziemlich ramponiert aus, mit Löchern in den Seitenwänden, manchmal sind auch die Leiter an der Stirnwand krumm und eingedrückt sowie ziemlicher Verschleiß am Container-Haken der Abrollcontainer, gemessen bis zu 15 mm weniger als der ursprüngliche Durchmesser. Wir befüllen die Container und manchmal müssen wir die Container auch ein wenig rangieren auf Grund der Platzverhältnisse. Können wir die Einfahrt Absetzt- und Abrollbehältern mit gravierenden Schäden auf das Werkgelände zukünftig untersagen trotz Prüfplakette oder steht das ausschließlich im Ermessen des Entsorgungsunternehmens?

Antwort

Vielen Dank für Ihre Frage, die wir gerne beantworten.
Gemäß den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) müssen alle Arbeitsmittel, einschließlich der Absetz- und Abrollcontainer, sicher verwendet werden können, dies liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers. Diese Verantwortung erstreckt sich unabhängig davon, ob die Container gekauft, gemietet oder ausgeliehen wurden. Da diese Container verschiedene Arbeitsschritte durchlaufen – Aufstellung, Beladung, mögliche Bewegung auf dem Betriebsgelände und der Abtransport vom Betriebsgelände – ist es von großer Bedeutung, dass die Sicherheitsstandards eingehalten werden, um deren sichere Nutzung zu gewährleisten. Wie bereits erwähn liegt dies Dies in der Verantwortung des Arbeitgebers.

Norm für Absetzt- und Abrollbehälter

Die genannten Container sind gemäß den Normen als Behälter für Ansetzkippfahrzeuge (DIN 30720-1, 2) sowie als Behälter für Abrollkippfahrzeuge bzw. Abrollbehälter (DIN 30722-1,2,3) klassifiziert. Die DGUV I 214-016 und DGUV I 214-017 bieten wertvolle Hinweise und Informationen zur Verwendung und Beschaffenheit der Behälter.

Gravierende Schäden

Basierend auf den Normen und Informationen der DGUV möchte ich in Bezug auf die beschriebenen Mängel Folgendes kommentieren:

  • Die von Ihnen beschriebenen Mängel an den Absetz- und Abrollcontainern sind gravierende Schäden. Eine sichere Verwendung kann mit den gravierenden Schäden nicht gewährleistete werden. Selbst wenn die Container eine gültige Prüfplakette aufweisen, dürften die Container aufgrund dieser Mängel nicht auf Ihr Betriebsgelände gelangen
  • Die vorhandenen Löcher in den Seitenwänden der Container bergen das Risiko des Ladungsverlusts, wodurch eine ordnungsgemäße Ladungssicherung nicht gewährleistet ist. Es sei darauf hingewiesen, dass gemäß dem Handelsgesetzbuch der Verlader für die sichere und ordnungsgemäße Verladung verantwortlich ist.
  • Eingedrückte oder verbogene Aufstiegsstufen der Leiter gewährleisten kein sicheres Aufsteigen und Einsehen in den Container.
  • Der Haken am Abrollcontainers zum Aufnehmen durch das Fahrzeug heißt normgemäß Aufnahmebügel. Der normgerechte Aufnahmebügel am Abrollcontainers der für das Anheben durch das Fahrzeug zuständig ist, trägt die gesamte Zugkraft des Fahrzeughakens und die Gewichtskraft des Abrollcontainers. Die Verschleißgrenzen für den Aufnahmebügel werden in der Regel vom Hersteller vorgegeben und liegen bei 10%. Falls keine spezifischen Herstellervorgaben existieren, empfiehlt die DGUV I 214-017 einen Verschleiß von maximal 5%. Ein Verschleiß von 15 mm auf einen Grunddurchmesser von 50 mm oder 60 mm übersteigt deutlich diese Grenzen und stellt insbesondere beim Anheben eines voll beladenen Abrollcontainers eine erhebliche Sicherheitsgefährdung dar.

Abschließend der Hinweis, dass die Situation in einer Gefährdungsbeurteilung erfasst sowie bewertete werden müssen, anschließend sollten geeignete Maßnahmen daraus abgeleitete werden.

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit unserer Antwort weiterhelfen konnten. Benötigen Sie noch weitere Hilfe?
Für ein unverbindliches Informationsgespräch stehen wir Ihnen herzlich gerne zur Verfügung.