Wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit in der Abteilung Arbeitssicherheit arbeitet und diese Abteilung von einer leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit geleitet wird, ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde auch gegenüber der leitenden Fachkraft?
Unsicherheiten innerhalb von Arbeitssicherheitsabteilungen
Vielen Dank für Ihre interessante Fragestellung auf die wir nachfolgende Antwort haben und die in der Praxis oft aufkommt sowie gelegentlich zu Unsicherheiten innerhalb von Arbeitssicherheitsabteilungen führen kann. Lassen Sie uns zunächst festhalten, dass wir im Folgenden die Bezeichnung „Fachkraft für Arbeitssicherheit“ als „Sifa“ oder im Plural als „Sifas“ verwenden werden.
Um diese Frage zu klären, ist es zunächst wichtig, das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) heranzuziehen, da sich aus §8 ASiG ergibt, dass Sifas bei der Anwendung der Fachkunde weisungsfrei sind, unabhängig davon, ob sie in leitender oder nicht leitender Position tätig sind.
Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit ungeachtet der Position
Das bedeutet, dass die Weisungsfreiheit für Sifas uneingeschränkt gilt, ungeachtet ihrer Position in der Hierarchieebene. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass nur leitende Sifas direkt dem Geschäftsführer bzw. dem Leiter des Betriebes unterstehen, mit dem entsprechenden Vorschlagsrecht.
Nun entsteht jedoch ein Dilemma. Einerseits soll die leitende Sifa eine Leitungsposition innehaben, andererseits hat sie keine unmittelbare Einflussmöglichkeit auf die Art und Weise, wie die Arbeit erledigt wird. Dies bedeutet, dass sie keinen direkten Einfluss auf das Arbeitsergebnis nehmen kann.
Leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit hat strategische Verantwortung
Es gibt jedoch Situationen, in denen ein Leiter zwar nicht direkt in die operativen Aktivitäten einer Abteilung eingreifen kann, aber dennoch die strategische Verantwortung für deren Leistung trägt. In solchen Fällen liegt der Schwerpunkt auf der Überwachung und Bewertung der Arbeit der Abteilung sowie auf der Entwicklung von Zielen und Richtlinien, um sicherzustellen, dass die Abteilung die Gesamtziele des Unternehmens unterstützt.
Haftung für falsche oder unterlassene Beratung
Daher empfehlen wir allen Sifas, die im §8 ASiG gewährte Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit sorgfältig abzuwägen und zu prüfen, in welchem Umfang sie davon Gebrauch machen. Denn mit der Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde geht auch die entsprechende Verantwortung und Haftung für falsche oder unterlassene Beratung einher.
Absprache und Verbindlicher Fahrplan
Unsere Empfehlung ist es, sich mit der leitenden Sifa abzusprechen und gemeinsam einen verbindlichen Fahrplan zur Lösung von Problemen oder zur Herangehensweise an bestimmte Situationen zu entwickeln. Dies kann dazu beitragen, die Herausforderungen in der Abteilung effektiv zu bewältigen und gleichzeitig die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Wir hoffen, dass wir Ihnen damit weiterhelfen konnten. Benötigen Sie noch weitere Hilfe? Für ein unverbindliches Informationsgespräch stehen wir Ihnen herzlich gerne zur Verfügung.