Frage
Liebes EAC-Sicherheit Team, wir sind ein kleines Ingenieurbüro und haben folgende Frage. In unseren Büroräumen haben wir eine kleine Abstellkammer, in der unsere Putzkraft (bei uns als geringfügig Beschäftigte angestellt) die Reinigungsmittel aufbewahrt. Es sind üblicherweise Mengen wie man so im Haushalt unter der Spüle hat. Nun haben wir mitbekommen, dass man dieses Reinigungsmittel in einer Liste erfassen muss. gibt es eine Ausnahme, so dass wir davon befreit sind?
Antwort der EAC-sicherheit.de
Vielen Dank für Ihre Frage. Ein Thema welches viele kleine Unternehmen beschäftigt.
Viele haushaltsübliche Reinigungsmittel sind als Gefahrstoffe deklariert z.B. WC-Reiniger.
Grundsätzlich gilt die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) für alle Betriebe, unabhängig von ihrer Größe. Das heißt, alle Chemikalien, die im Betrieb verwendet werden, müssen aufgeschrieben und in einer Liste aller Gefahrstoffe festgehalten werden.
Für Kleinmengen und weniger gefährliche Gefahrstoffe gibt es jedoch eine Ausnahme. Diese Stoffe müssen nicht in einem Gefahrstoffverzeichnis erfasst werden (§ 6 Abs. 12 Satz 3 GefStoffV).
Auch wenn diese Stoffe nicht in einem Gefahrstoffverzeichnis aufgeführt werden müssen, gibt es dennoch einige Pflichten, die eingehalten werden müssen. Dazu gehören:
- Bei der Durchführung von Sicherheitsunterweisungen muss das Thema Gefahrstoffe / Reinigungsmittel angesprochen werden.
- Erstellen Sie eine Gefährdungsbeurteilung, mit dem Resultat, dass von diesen keine signifikante Gefahr ausgeht. Hierbei ist der Gefahrstoff selbst, die Arbeitsweise, und die Verwendungsdauer zu berücksichtigen (TRGS 400, Kap. 6.2).
- Die Sicherheitsdatenblätter der Reinigungsmittel müssen in Ihrem Abstellraum griffbereit liegen (§ 6 Abs. 2 GefStoffV). Beschaffen Sie Sicherheitsdatenblätter beim Hersteller/Vertreiber (siehe Etikett auf den Behältnissen). Oftmals können die Sicherheitsdatenblätter über die jeweiligen Webseiten heruntergeladen werden.
Obwohl das Gefahrstoffrecht für Laien oft sehr komplex erscheint, haben wir unser Bestes getan, um unsere Antwort so verständlich wie möglich zu formulieren. Wir hoffen, dass wir Ihnen damit weiterhelfen konnten. Benötigen Sie noch weitere Hilfe? Für ein unverbindliches Informationsgespräch stehen wir Ihnen herzlich gerne zur Verfügung.