Frage
Hallo Frage an die EAC-Sicherheit. Wir haben eine Frage zur Rutschklasse von Fußböden.
Bei uns, in einem lebensmittelverarbeitenden Betrieb, ist ein neuer Prozessbereich, in einem neuen Betriebsgebäude in Planung.
In diesem Prozessbereich soll der Fußboden regelmäßig nass gereinigt werden.
Dürfen wir Fußböden aus hygienischen Gründen eine abweichende Rutschklasse verwenden und mit Warnhinweisen auf die Rutschgefahr hinweisen?
Antwort
Nachfolgend gerne unsere Antwort:
Die Bodenbeläge in der Lebensmittelindustrie stehen vor besonders herausfordernden Anforderungen, da sie gleichzeitig mechanischen, chemischen und thermischen Belastungen standhalten müssen. Dabei ist es von entscheidender Bedeutung, diese Anforderungen im Einklang mit den geforderten sowie gesetzlichen Hygienevorschriften zu erfüllen. Die Rutschfestigkeit von Bodenbelägen in diesem Kontext wird durch eine DIN-Norm DIN 51130 und DIN 51097 geregelt, um eine objektive Bewertung und Vergleichbarkeit zu ermöglichen. Diese Normen definieren die Rutschfestigkeit in sogenannten Rutschhemmklassen, die von R9 bis R13 reichen. Eine höhere Zahl innerhalb dieser Klassen deutet dabei auf eine ausgeprägtere Rutschhemmung des Bodenbelags hin.
Für die Ausführung Rutschklasse von Fußböden hat der Gesetzgeber in der ASR A1.5 recht klare Vorgaben publiziert.
Für Bereiche in denen Hygiene und Rutschfestigkeit erforderlich sind, werden Anforderungen an die Rutschklasse zwischen R11 und R12 in besonderen Fällen auch R13 erhoben.
Darüber hinaus muss die Maßnahmenhierarchie nach dem TOP-Prinzip eingehalten werden (BetrSichV §4 Abs. 2) wonach die technischen Schutzmaßnahmen Vorrang vor den organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen haben.
Demnach müssen die Bemühungen erst auf die Realisierung der Rutschfestigkeit und Hygiene über den Einbau eines geeigneten Bodenbelages gerichtet sein, welcher die geforderte Rutschklasse aufweist. Erst dann, wenn es für den Anwendungsfall für die Fußböden keinen geeigneten Bodenbelag auf dem Markt zu beschaffen ist, darf auf organisatorische Maßnahmen wie das Aufstellen von Warnschildern ausgewichen werden. Das muss jedoch sehr genau in einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt und Dokumentiert werden.
In der HOAI-Leistungsphase 4 „Genehmigungsplanung“ müsste dann die angedachte Abweichung der Rutschklasse der Fußböden dokumentiert sein. Ob dies dann bei der Baugenehmigung durchgeht, halten wir erfahrungsgemäß für fraglich.
Wir hoffen, dass wir Ihnen damit weiterhelfen konnten. Benötigen Sie noch weitere Hilfe? Für ein unverbindliches Informationsgespräch stehen wir Ihnen herzlich gerne zur Verfügung.